
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnungsmöglichkeiten für Psychotherapien und psychologische Beratung & Coaching
Abrechnung über die Krankenkassen-Grundversicherung
Die Kosten für psychologische Psychotherapien werden von den Krankenkassen-Grundversicherungen übernommen, wobei Franchise und Selbstbehalt von den Klienten bezahlt werden müssen. Voraussetzung ist eine spezielle ärztliche "Anordnung für psychologische Psychotherapie“, welche Ihr Arzt od. Ihre Ärztin auf unserer Homepage (> Team > Roland Abegglen) herunterladen und ausgefüllt an mich senden kann.
Abrechnung durch SelbstzahlerInnen (nicht von Krankenkassen finanziert)
Psychologische Beratung und Coaching: Fr. 195.- pro Sitzung à 60 Min. (Fr. 16.25 pro weitere 5 Min.)
Paar-Coaching (nicht von Krankenkassen finanziert): Fr. 230.- pro Sitzung à 60 Min. (Fr. 19.15 pro weitere 5 Min.).
Abrechnung über die Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung finanziert u.a. Psychotherapien für Kinder und Jugendliche. Voraussetzung dazu ist eine vorliegende gültige IV-Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bzw. Psychotherapie - ausgestellt auf den Namen des/der durchführenden PsychotherapeutIn.
Allgemeine Bestimmungen
Klienten und Klientinnen bzw. deren gesetzliche Vertreter sind Honorarschuldner für alle in Anspruch genommenen Leistungen. Honorar-Rechnungen für Selbstzahler können im Anschluss an die Sitzung bar oder per Twint begleichen werden oder sie werden monatlich versandt und sind innert 30 Tagen vergütungspflichtig. Für Mahnungen wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.- erhoben.
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Termine, die nicht eingehalten werden können, müssen spätestens 24 Stunden vorher verschoben oder abgesagt werden. Ist dies nicht der Fall, werden sie zum vereinbarten Tarif verrechnet und müssen selbst getragen werden.
Durch das Akzeptieren der AGB's bestätigen Sie, dass Sie die obigen Ausführungen gelesen und verstanden haben und mit den Abmachungen und Honorarbedingungen einverstanden sind. Die Vereinbarung eines Behandlungstermins führt damit automatisch zum Abschluss eines Behandlungsvertrags, welcher gemäss SchKG Art. 82 als Schuldanerkennung gilt.